05.01.2023

Weiterbildungskosten für Fernstudium sind steuerlich absetzbar

Sie überlegen ein Fernstudium als Weiterbildung zu absolvieren und wissen noch nicht genau, wie Sie die Kosten finanzieren sollen? Wichtig ist zu wissen, dass Sie sich einen großen Teil der bezahlten Lehrgangsgebühren und diverser weiterer Ausgaben am Ende des Jahres wieder zurückholen können. In diesem Beitrag erfahren Sie alles wissenswerte darüber.

Kostenersparnis für ArbeitnehmerInnen und Selbständige

Ausbildungs-, Umschulungs- und Weiterbildungskosten sind für ArbeitnehmerInnen und Selbständige in Österreich, Deutschland und der Schweiz steuerlich absetzbar. Das bedeutet, Sie können sich am Ende des Jahres einen Teil der für das Fernstudium fälligen Lehrgangsgebühr vom Staat wieder zurückholen.

ArbeitnehmerInnen können im Rahmen ihrer Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung die Kosten geltend machen. Selbständige Erwerbstätige haben die Möglichkeit, die Kosten in der Einkommenssteuererklärung als Betriebsausgaben anzuführen.

Werbungskosten und Berufsauslage

Symbolbild für den EU AI Act

Neben den Lehrgangsgebühren können auch alle anderen mit dem Fernstudium verbundenen Kosten teilweise bis gänzlich steuerlich als Werbungskosten  bzw. diverse Berufsauslagen abgesetzt werden. Dazu zählen unter anderem:

  • Laptop,
  • Tablet,
  • Internet,
  • Drucker,
  • Schreibmaterial,
  • Fachliteratur,
  • Zinsen eines Studienkredits,…

Voraussetzungen für Absetzbarkeit der Weiterbildungskosten des Fernstudiums

Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, um Ihre Weiterbildungskosten steuerlich absetzen zu können:

  • Sie müssen zum Zeitpunkt der Ausbildung-, Umschulung- bzw. Weiterbildung berufstätig bzw. selbstständig sein.
  • Die Weiterbildung muss Ihre berufliche Qualifikation innerhalb Ihres derzeitigen Berufs oder darüber hinaus fördern.

Wie viel bekomme ich zurück?

Abhängig von Ihrem Jahreseinkommen können Sie in Österreich bis zu 55%, in Deutschland bis zu 43,6% und in der Schweiz bis zu CHF 12.000 als Weiterbildungskosten geltend machen.

Beispiel Österreich:

  • Einkommen € 40.000 pro Jahr (Steuersatz 42%)
  • Lehrgangsgebühr € 8.900 minus € 3.738 Rückzahlung Finanzamt (=42%) = € 5.162 (statt € 8.900)

Was Sie beachten müssen

Sie können nur jene Kosten absetzen, die Sie auch selbst gezahlt haben. Kosten, die Ihnen durch den/die ArbeitgeberIn abgegolten wurden, können Sie nicht mit in Ihre Steuererklärung nehmen.

Tipp: Bevor Sie selbst in die Tasche greifen, sprechen Sie zunächst mit Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin über Ihre Weiterbildung. In vielen Fällen übernehmen sie die Aus- und Weiterbildung von MitarbeiterInnen und bezahlen einen Teil, teilweise auch zur Gänze, die Lehrgangsgebühr. Hier finden Sie 4 starke Argumente für Ihre/n ArbeitgeberIn.

Unterzeichnung von virtuellen Dokumenten, um den AI Act nachzuweisen

Mehr Infos zur Finanzierung eines Fernstudiums

Sie möchten mehr über Finanzierung eines Fernstudiums erfahren? In unserem Beitrag „Kosten und Finanzierung eines Fernstudiums“ sprechen wir über die Kosten, Förderungen und Rabattmöglichkeiten. Kosten und Finanzierung eines online Masterstudiums

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