
Neuerungen zur Bildungskarenz 2025 & 2026: Wichtige Änderungen für Aus- und Weiterbildungen
Mit 1. Jänner 2026 tritt in Österreich ein neues Fördermodell für Aus- und Weiterbildungen in Kraft: die Weiterbildungszeit. Sie ersetzt die bisherige Bildungskarenz samt Bildungsteilzeit. Ziel ist eine stärkere arbeitsmarktpolitische Ausrichtung und ein gezielterer Mitteleinsatz, was jedoch auch bedeutet: Es wird strenger, selektiver und leistungsorientierter.
Für Studierende in Weiterbildungsprogrammen (z. B. an Fachhochschulen, Universitäten, Akademien) bedeutet das neue Gesetz einschneidende Veränderungen. Hier die wichtigsten Punkte im Überblick – und was Sie daraus ableiten sollten.
Übergangsfrist bis Ende 2025
- Bis 31. März 2025 konnten noch Bildungskarenzen mit Förderung durch das AMS begonnen werden.
- Für Vereinbarungen, die bis Ende Februar 2025 getroffen wurden, gelten Übergangsregelungen, sofern die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 startet.
- Nach diesem Zeitpunkt ist eine Bildungskarenz zwar weiterhin mit dem Arbeitgeber vereinbar, jedoch ohne finanzielle Förderung durch das AMS.
Was bringt die Weiterbildungszeit ab 2026?
Das neue Gesetz wurde als § 37e ins Arbeitsmarktservicegesetz aufgenommen. Es regelt die sogenannte Weiterbildungsbeihilfe, die im Rahmen einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gewährt werden kann, aber nicht muss. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
| Thema | Geplante Regelung | Bedeutung für Studierende/Weiterbildungsstudien |
|---|---|---|
| Fördermodell | Keine automatische Förderung mehr. AMS entscheidet im Einzelfall, ob eine Weiterbildung arbeitsmarktpolitisch förderwürdig ist. | Es gibt keinen Rechtsanspruch mehr; auch bei erfüllten Kriterien kann der Antrag abgelehnt werden. |
| Budget | Maximal 150 Millionen Euro pro Jahr für die Weiterbildungszeit. | Deutlich weniger als frühere Ausgaben (150 Mio. statt 650 Mio.) – heißt: Förderung wird knapper, womöglich strengere Auswahl und Priorisierung nötig. |
| Förderhöhe | Tägliche Beihilfe: mindestens 40,40 €, maximal 67,94 €. | Die Förderung ist einkommensabhängig und kann bei Niedrigverdiener:innen existenzsichernd wirken, bei Höherverdienenden deutlich geringer. |
| Pflicht-ECTS bei Studien | Pro Semester: 20 ECTS, bei Betreuungspflichten: 16 ECTS. | Starke Anhebung (bisher 8 ECTS). Studien müssen intensiver absolviert werden. Bei berufsbegleitendem oder gestrecktem Studium könnte das zur Hürde werden. |
| Beschäftigungsdauer | Vor Antritt: mindestens 12 Monate arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung. | Wer gerade erst neu im Job ist, kann die Förderung nicht beantragen. Auch Elternkarenz zählt nur eingeschränkt als Vorleistung. |
| Master- oder Diplomabschluss | Wer bereits einen solchen Abschluss hat, muss 208 Wochen (4 Jahre) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. | Doppelte oder aufbauende Studien (z. B. zweites Masterstudium) werden deutlich erschwert. |
| Pflicht zur Bildungsberatung | Bei Einkommen unter der Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage ist eine verpflichtende Bildungsberatung vor Antragstellung nötig. | Niedrigverdiener:innen müssen zusätzliche Schritte beachten und Beratung dokumentieren bzw. Teilnahme nachweisen. |
| Arbeitgeberzahlung | Bei Einkommen über 3.225 € brutto/Monat zahlt der Arbeitgeber 15 % der Förderung zu. | Wer gut verdient, muss auf Unterstützung durch den Arbeitgeber setzen – sonst fällt die AMS-Beihilfe entsprechend geringer aus. |
Was das konkret für Studierende bedeutet
- Planung & Leistung sind entscheidend: Mit der Pflicht zu 20 ECTS pro Semester wird ein deutlich höherer Output erwartet. Das bedeutet für viele: Prüfungen und Studienleistungen sind zeitgerecht und planbar zu erbringen. Eine rein modulare Vorgehensweise ohne Leistungsnachweise reicht künftig nicht mehr aus.
- Budget ist gedeckelt – keine Garantie auf Förderung: 150 Millionen Euro pro Jahr sind laut Gesetz verfügbar. Das ist weniger als ein Drittel des bisherigen Budgets. In der Praxis heißt das: Nur ein Teil aller Interessierten wird tatsächlich gefördert – und nur, wenn die Weiterbildung aus AMS-Sicht „arbeitsmarktpolitisch relevant“ ist.
- Höhere Anforderungen für Master-Absolvent:innen: Wer bereits ein Master- oder Diplomstudium hat, muss mindestens 208 Wochen (vier Jahre) lang versicherungspflichtig gearbeitet haben, um überhaupt antragsberechtigt zu sein.
Unser Appell: Chancengleichheit nicht aus den Augen verlieren
Gerade Weiterbildungsstudien sind für viele Menschen ein Weg zu beruflicher Umorientierung, Weiterentwicklung oder Aufstieg und oft mit erheblichem persönlichem Einsatz verbunden. Es wäre ein Rückschritt, wenn nur noch bestimmte Formate oder Gruppen davon profitieren können.
Wir hoffen, dass die Ausgestaltung der Richtlinie durch das AMS (noch offen!) auch flexible, innovative Studienformate berücksichtigt. So wie sie heute Realität sind: digital, ortsunabhängig, familienfreundlich.
Fazit
Die Weiterbildungszeit 2026 bringt klare Regeln, strengere Kriterien und mehr Verantwortung für Antragsteller:innen. Für viele bedeutet das: frühzeitig planen, Arbeitgeber einbinden, Studienziele klar definieren und Nachweise sichern.
Unsere Studienangebote sind darauf ausgelegt, diese neuen Anforderungen zu erfüllen – mit Live‑Online-Formaten, ECTS-gerechtem Aufbau und Betreuung auch bei komplexen Fragen rund um Förderung und Finanzierung.
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